Ist der Verkauf einer Firma öffentlich? Was jeder sehen kann, und was privat bleibt

Wird der Preis bekannt? Erfahren es meine Kunden von jemand anderem? Kann ich den Tag bestimmen, an dem es sich herumspricht? Rückt ein Verkauf näher, stellen mir Unternehmerinnen und Unternehmer genau diese Fragen, meist später, als ihnen guttut.
Ist der Verkauf selbst öffentlich? Zum Teil. Preis und Vertrag bleiben zwischen Ihnen, dem Käufer und Ihren Beratern. Wo Firmen aber in einem öffentlichen Register eingetragen sind, hinterlässt der Verkauf dort kurz nach der Unterschrift Spuren: neue Geschäftsführer, neue Unterschriften, manchmal neue Eigentümer. Diese Zeilen kann jeder online lesen. In der Schweiz, in Deutschland und in Österreich zum Beispiel macht das Gesetz das Register öffentlich und für alle einsehbar; anderswo fragen Sie Ihren Notar oder Ihre Anwältin, was es über Ihre Firma zeigt. Sichtbar wird der Verkauf also am Datum des Registers, und das fällt selten auf den Tag, den Sie für Ihre Ankündigung vorgesehen hatten. Planen Sie Ihre Ankündigung so, dass sie zuerst kommt.
Wird der Preis öffentlich?
Nein. Der Preis steht im Kaufvertrag, und den behalten Sie und der Käufer für sich. Das Register hält fest, wer die Firma führt und wer für sie unterschreiben darf; was jemand bezahlt hat, steht nirgends. In der Schweiz, in Deutschland und in Österreich zum Beispiel legt das Gesetz fest, was das Register über eine Firma einträgt, und der bezahlte Preis gehört nicht dazu.
Wer die Zahl kennt, lässt sich an einer Hand abzählen: der Käufer, die Berater beider Seiten, Ihre Bank, die Steuerbehörde. Durchsickern kann sie trotzdem, über einen Käufer, der seine Zukäufe bekannt gibt, oder über einen Aussendienstler, der an der Fachmesse beim Bier eine Zahl aufgeschnappt hat. Ob eine Kopie des Vertrags in Ihrem Land irgendwo hinterlegt werden muss, klären Sie mit Ihrem Notar.
Was wird dann öffentlich?
Jede Zeile über Ihre Firma, die der Verkauf ändert: die neuen Geschäftsführer oder Mitglieder des obersten Gremiums, die Personen mit Unterschrift, Name oder Sitz, falls sie wechseln, die geänderten Statuten oder die geänderte Satzung (das Grundregelwerk der Firma). Wo die Eigentümer eingetragen sind, auch die neuen Eigentümer. In den drei oben genannten Ländern legt das Gesetz diese Liste fest.
Verkaufen Sie statt der Anteile die Vermögenswerte (die Maschinen, die Kundenverträge, den Betrieb selbst), bleibt die Gesellschaft selbst Ihre. Ob das Register die Übertragung einträgt und was es sonst zeigt, hängt davon ab, wo Sie sind, was der Käufer anmeldet und was Sie danach mit Ihrer alten Gesellschaft tun: ein neuer Name, ein neuer Zweck, die Auflösung. Fragen Sie Ihren Notar, bevor Sie unterschreiben.
Sieht man, wer die Firma gekauft hat?
Das hängt von der Rechtsform Ihrer Firma ab. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, Sàrl) stehen die Gesellschafter im Register, und jede Übertragung wird dort angemeldet. Bei einer Aktiengesellschaft (AG, SA) stehen die Aktionäre in einem Aktienregister, das die Gesellschaft selbst führt. In der Schweiz, in Deutschland und in Österreich zum Beispiel sieht das Gesetz das für die erste Form vor; in der Schweiz und in Deutschland für die zweite.
Für die Aktiengesellschaft hat das eine Folge. Behält der Käufer während der Übergabe dasselbe Gremium und dieselben Unterschriften, zeigt das Register womöglich monatelang nichts. Es bewegt sich, wenn Personen wechseln; Geld, das den Besitzer wechselt, lässt es ungerührt. In der Schweiz zum Beispiel nennt der Eintrag einer Aktiengesellschaft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Zeichnungsberechtigten, nie die Aktionäre. Anderswo fragen Sie, was das Register für die Rechtsform Ihrer Firma zeigt.
Wie schnell nach der Unterschrift ist es sichtbar?
In den Mandaten, die ich führe, vergehen zwischen Unterschrift und sichtbarer Zeile online Tage bis wenige Wochen, selten mehr; wenige Tage, wenn der Notar noch am selben Tag elektronisch einreicht. Die Änderung muss angemeldet werden, und ist sie veröffentlicht, gilt sie als allen bekannt. In der Schweiz, in Deutschland und in Österreich zum Beispiel schreibt das Gesetz die Anmeldung vor und verbindet diese Wirkung mit dem veröffentlichten Eintrag.
Die Anmeldung kommt von der Geschäftsführung der Firma oder von dem, der für sie einreicht, oft vom Notar. In Deutschland zum Beispiel reicht der Notar, der den Verkauf der Anteile einer GmbH beurkundet hat, die neue Gesellschafterliste unverzüglich ein, und der Eintrag ist öffentlich, sobald er zum ersten Mal online steht. Eine Unterschrift am Freitag kann Mitte der folgenden Woche auf jemandes Bildschirm auftauchen.
Wer liest das Register überhaupt?
Mehr Leute, als Inhaber erwarten. Dienste, die Registeränderungen weiterverbreiten, Kreditversicherer, Banken, Konkurrenten und Personalvermittler verfolgen diese Einträge, manche über automatische Benachrichtigungen. Der Kreditversicherer eines Lieferanten kann von Ihrem Verkauf erfahren, bevor es Ihr eigener Verkaufsleiter weiss. Ihre Mitarbeitenden wiederum stossen auf dem Handy darauf, beim Scrollen in der Mittagspause in der Kantine.
Wird auch Ihr Jahresabschluss öffentlich?
Das hängt vom Land, von der Rechtsform Ihrer Firma und von ihrer Grösse ab; eine einzige Regel gibt es hier also nicht. Fragen Sie Ihren Buchhalter, ob Ihre Abschlüsse dort, wo Sie sind, hinterlegt und einsehbar sind, und seit welchem Jahr. Das Gespräch ist kurz und vor dem Verkauf weit nützlicher als danach.
Lässt sich der Verkauf geheim halten, bis Sie so weit sind?
Vor der Unterschrift ja: Dafür gibt es die Vertraulichkeit während des Verkaufs, mit einer Geheimhaltungsvereinbarung und eng gezogenen Kreisen, wer was weiss. Nach der Unterschrift nein: Die Anmeldung beim Register lässt sich nicht hinauszögern. Was Sie wählen, ist das Datum von Unterschrift und Übertragung (das Closing) und die Reihenfolge Ihrer Ankündigungen vor der Zeile im Register.
Stellen Sie sich einen mechanischen Betrieb mit vierzig Leuten vor, verkauft an eine regionale Gruppe; ein erfundener Fall, kein Kunde. Unterschrift und Übertragung finden an einem Freitag statt. Die Inhaberin will ihr Team am Montag zusammenrufen und dann innerhalb von vierzehn Tagen den Kunden schreiben. Der Notar meldet den Wechsel der Geschäftsführung am Montagmorgen an. Am Mittwoch landet die Benachrichtigung eines Kreditversicherers bei einem ihrer Lieferanten. Am Donnerstag hält dessen Aussendienstler den Werkstattchef an der Laderampe an: «Und, seid ihr verkauft?»
Rechtlich lief nichts schief. Ihre Kunden waren bloss im Begriff, es von den falschen Leuten zu erfahren, während ihr Brief noch als Entwurf dalag.
Wie legen Sie die Ankündigung so, dass das Register nicht zuerst spricht?
Fragen Sie Ihren Notar oder Ihre Anwältin vor der Unterschrift, wann die Änderung eingereicht wird und wann sie online sichtbar ist. Tragen Sie dieses Datum in den Closing-Kalender ein und bereiten Sie Ihre Botschaften vorher vor. Informieren Sie das Team am Tag des Closings oder am Morgen danach, wichtige Kunden und Lieferanten in den Tagen darauf persönlich, dann die Öffentlichkeit, alles vor der Zeile im Register.
Was in den Monaten danach folgt, steht im Beitrag darüber, wie Sie Kunden und Lieferanten über die Nachfolge informieren. Eines gehört in diesen Monat: Lesen Sie Ihren eigenen Registerauszug so, wie ein Käufer ihn liest. Eine einzige Unterschrift, ein Gremium aus einer Person: Was er heute zeigt, ist genau das, was sich in der Woche des Verkaufs vor aller Augen ändert.
Das Register lügt nicht, und es wartet nicht. Es sagt, wer, an seinem Datum, jedem, der hinschaut. In Ihrer Hand bleibt, dass die Menschen, auf die es ankommt, es zuerst von Ihnen erfahren.


