Earn-out-Klausel: Was wird aus dem Restpreis, wenn Sie vorzeitig gehen?

Am Tag der Unterschrift wählen Sie zwischen zwei Earn-outs, die auf dem Papier gleich aussehen. Gleiche Formel, gleiches Ziel, gleiche drei Jahre. Der eine überlebt Ihren Abgang aus der Firma. Der andere endet mit Ihrer Stelle. Unterscheiden lassen sie sich nur an ein paar Zeilen über den vorzeitigen Ausstieg, und genau die fehlen oft.
Ein Earn-out ist der Teil des Kaufpreises, der nach dem Vollzug bezahlt wird, sobald die Zahlen vorliegen: Ihr Restpreis. Für jede Art zu gehen muss die Klausel sagen, welches von drei Schicksalen ihn trifft. Er läuft weiter, als wären Sie geblieben, er wird sofort ausbezahlt, oder er ist eingefroren auf dem, was bis dahin verdient ist. Die Regel, die Sie verhandeln: Ohne Ihr Zutun läuft der Restpreis weiter oder wird sofort ausbezahlt; durch Ihr Zutun ist er eingefroren. Nur eine grobe Verfehlung Ihrerseits, also ein Fehlverhalten, nach dem man der Gegenseite die weitere Zusammenarbeit nicht zumuten kann, darf Sie mehr kosten: in der Regel eingefroren, äusserstenfalls nichts. Ohne geschriebene Regel lässt die übliche Formel des Käufers, «zahlbar, sofern der Verkäufer noch angestellt ist», jeden Abgang den Restpreis auslöschen, auch einen, den der Käufer selbst herbeiführt.
Drei Schicksale für den Restpreis
Läuft weiter. Berechnet und ausbezahlt wird zu den vorgesehenen Terminen, als sässen Sie noch an Ihrem Schreibtisch. Der Haken: Sie warten nun auf Zahlen, auf die Sie keinen Einfluss mehr haben.
Sofort ausbezahlt. Ein im Voraus festgelegter Betrag, fällig, wenn Sie gehen. Welcher, bestimmt die Klausel: der noch nicht bezahlte Teil, das ganze Ziel, als wäre es erreicht, oder ein Anteil pro rata der verstrichenen Zeit (im Verhältnis zu den geleisteten Monaten).
Eingefroren. Gezählt wird bis zu Ihrem letzten Arbeitstag, dieser Teil wird bezahlt, der Rest verfällt. Fair, wenn der Entschluss zu gehen von Ihnen kommt.
Den vierten Ausgang lesen Sie vermutlich zuerst: nichts. In den Verträgen, die ich sehe, knüpft der erste Entwurf des Käufers den Restpreis an Ihre Anwesenheit, gleichgültig, warum Sie gehen. Ein halber Satz im Absatz über die Zahlungen, und er wiegt schwerer als die Formel.
Wer die Stelle beendet, und durch wen
Zwei Fragen ordnen jeden Abgang. Wer beendet die Stelle, Sie oder der Käufer? Und geschieht es durch Ihr Zutun?
Sie kündigen: eingefroren. Krankheit, Unfall oder Tod beenden die Stelle ebenfalls von Ihrer Seite, aber ohne Ihr Zutun, und so läuft der Restpreis weiter. Für den Todesfall kann die Klausel vorsehen, dass er für Ihre Erben weiterläuft oder ihnen sofort ausbezahlt wird. Fehlt diese Zeile, entscheidet das Schweigen des Vertrags für sie.
Der Käufer beendet die Stelle ohne grobe Verfehlung Ihrerseits, Sie werden entlassen: sofort ausbezahlt. Dasselbe gilt, wenn er Sie behält, die Stelle aber aushöhlt. Der Titel bleibt, die Entscheidungen gehen.
Die grobe Verfehlung ist der vierte Fall: eingefroren, höchstens nichts. Was sie darunter versteht, sollte die Klausel selbst festlegen; was das Recht an Ihrem Ort so nennt, ist eine Frage für Ihren Anwalt.
Ein fünfter Fall gehört auf die Seite des Käufers: Er verkauft die Firma weiter, verschmilzt sie mit einer anderen oder misst die vereinbarte Kennzahl nicht mehr (die Zahl, an der Ihr Earn-out gemessen wird). Dann lässt sich nichts mehr berechnen. Was dann folgt, legt die Klausel im Voraus fest: sofort ausbezahlt, oder eine Untergrenze, also ein Mindestbetrag, der Ihnen in jedem Fall zusteht.
Stellen Sie sich einen erfundenen Fall vor: ein Ingenieurbüro mit 25 Leuten, ein Inhaber von 59 Jahren, ein Earn-out über drei Jahre. Nach achtzehn Monaten verschmilzt der Käufer das Büro mit seinem eigenen. Auf seinen neuen Visitenkarten steht «Senior Advisor», doch Kunden und Entscheidungen hat der Verkäufer keine mehr. Er will gehen. Unter «zahlbar, sofern der Verkäufer noch angestellt ist» gilt das als Kündigung, und der Restpreis ist weg. Nennt die Klausel die ausgehöhlte Stelle und die Fusion, wird er sofort ausbezahlt.
Die Klausel, Kriterium für Kriterium
| Art des Abgangs | Durch wen | Was Sie verlangen | Was schriftlich festgehalten sein muss |
|---|---|---|---|
| Sie kündigen | Durch Ihr Zutun | Eingefroren | Der Stichtag, wann der verdiente Teil bezahlt wird |
| Krankheit, Unfall oder Tod | Ohne Ihr Zutun | Läuft weiter, oder sofort ausbezahlt | Die Erben als Empfänger, die Zahlungstermine |
| Der Käufer beendet die Stelle ohne grobe Verfehlung | Ohne Ihr Zutun | Sofort ausbezahlt | Der Betrag oder die Formel, der Zahlungstermin |
| Der Käufer höhlt Ihre Stelle aus | Ohne Ihr Zutun | Sofort ausbezahlt | Was als ausgehöhlte Stelle gilt: Titel behalten, Entscheidungen weg |
| Grobe Verfehlung Ihrerseits | Durch Ihr Zutun | Eingefroren; äusserstenfalls nichts | Die eigene Definition der Klausel, wer über die Verfehlung entscheidet |
| Der Käufer verkauft oder verschmilzt die Firma | Ohne Ihr Zutun | Sofort ausbezahlt, oder eine Untergrenze | Die Untergrenze, auch für eine nicht mehr gemessene Kennzahl |
Diese sechs Zeilen passen auf eine Seite, neben die Formel und Ihr Recht, die Zahlen des Käufers zu prüfen. Davon handelt was ein Earn-out verspricht und wo er scheitert.
Die Tür, die Sie zurückbringt
Eine Klausel, die zum Abgang schweigt, funktioniert wie eine Drehtür: Sie drücken, um hinauszugehen, und sie bringt Sie wieder herein. Mit dem neuen Eigentümer sind Sie nicht mehr einverstanden. Gehen kostet den Restpreis. Also bleiben Sie, ohne Mitsprache, während Ihnen die Zahlen entgleiten.
Die Kalender machen es schlimmer. Rechtlich beruht Ihre Stelle auf einem Arbeitsvertrag, und der kann nach einer Kündigungsfrist enden, der Zeit zwischen Kündigung und letztem Arbeitstag. In Ihrem Vertrag steht diese Frist, und sie zählt in Monaten; der Earn-out läuft über Jahre, meist eines bis drei. Die Stelle kann also lange enden, bevor der Restpreis fällig wird. In der Schweiz zum Beispiel beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist bei einem unbefristeten Vertrag im ersten Dienstjahr einen Monat, vom zweiten bis zum neunten zwei, danach drei. Jede Seite kann den Vertrag zudem aus wichtigem Grund fristlos auflösen. Wo immer Sie sind: Lesen Sie die Frist in Ihrem eigenen Vertrag nach, und fragen Sie Ihren Anwalt, was das Recht vor Ort hinzufügt.
Nach einem Verkauf der Anteile, bei dem der Käufer die Gesellschaft selbst übernimmt, bleibt die Gesellschaft Ihr Arbeitgeber. Sie gehört aber ihm, und Ihre Stelle zu beenden, ist jetzt seine Entscheidung. Schweigt der Kaufvertrag zum Abgang, entscheidet sein allgemeiner Wortlaut, gelesen von dem, der nach dem Verkauf die Feder führt: dem Käufer. In den Earn-out-Streitigkeiten, die ich sehe, geht es öfter um den Abgang des Verkäufers als um die Berechnung selbst.
Welche Klausel für wen
Gibt es den Restpreis, weil Sie und der Käufer sich über den Wert der Firma nicht einig waren, dann ist er Teil des Preises für das, was Sie aufgebaut haben. Er muss jeden Abgang ohne Ihr Zutun überleben. Bezahlt er in Wahrheit Ihre Anwesenheit, nennen Sie ihn eine Halteprämie, beziffern Sie ihn separat und akzeptieren Sie, dass er mit der Stelle erlischt. Der feste Preis, der Teil, der nicht von den Zahlen abhängt, muss dann der ganze Preis sein.
Wer ungern Rechenschaft ablegt, fährt am besten mit einem im Voraus festgelegten Betrag, sofort ausbezahlt: ein Ausstieg ohne Streit. Ob Sie überhaupt bleiben wollen, ist eine andere Entscheidung. Wer über sechzig ist oder gesundheitlich nicht sicher dasteht, sollte vor allem um die Zeile zu Krankheit und Tod kämpfen.
Verhandelt wird das alles zusammen mit dem Preis, vor der Unterschrift, und schon ab der Absichtserklärung (dem ersten schriftlichen Entwurf der Vereinbarung), wenn der Earn-out dort bereits steht. Ist das Geld einmal festgelegt, werden diese Zeilen zu einer Gefälligkeit, um die Sie bitten. Lesen Sie sie so genau wie die Garantien, die Sie unterschreiben.
Eine Frage über den Tisch zeigt meist, welchen der beiden Earn-outs Sie in der Hand halten: Wenn Sie mich nächsten Frühling entlassen, was bekomme ich?
Quellen
Schweiz
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